Medizinische Versorgung
Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern sorgen wir für Ihre perfekte medizinische Versorgung.
Pflegeleistungen im Rahmen der Krankenversicherung nach SGB V
Behandlungspflege § 37 Absatz 2 SGB V
Behandlungspflege (z.B. Blutdruck messen, Blutzucker messen, Spritzen, Verbände wechseln) wird vom behandelnden Arzt verordnet und dient zur Sicherung und Unterstützung der ärztlichen Behandlung.
Häusliche Krankenpflege § 37 Absatz 1 SGB V
Behandlungspflege (siehe oben) und Grundpflege (Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie hauswirtschaftliche Versorgung, wenn damit eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.
Haushaltshilfe § 38 SGB V
Haushaltshilfe erhält, wenn wegen einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder stationären Kur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Im Haushalt muss bei Leistungsbeginn ein Kind leben, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.